Häufig gestellte Fragen

1. Was ist ein Umwandlungssatz?

Mit dem Umwandlungssatz wird die Höhe der jährlichen Rente aus dem vorhandenen Altersguthaben berechnet. Die Höhe der Rente wird durch Multiplikation des Altersguthabens mit dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz ermittelt. Beispiel: Bei einem Alterguthaben von CHF 400 000 und einem Umwandlungssatz von 5.7 % resultiert bei einer Pensionierung im Alter 65 eine Rente von CHF 22 800 (= 5.7 % von CHF 400 000)

2. Was ist der technische Zinssatz?

Der technische Zinssatz ist ein zentraler Parameter für die Berechnung der versicherungstechnischen Verpflichtungen. Unabhängig vom effektiven Vermögensertrag muss dieser Zins jährlich dem noch verbleibenden Kapital der Rentenbezüger gutgeschrieben werden. Besteht ein Unterschied zwischen dem technischen Zinssatz und dem effektiven Vermögensertrag führt dies zu einem Verlust. Die mit sicheren Anlagen zu erzielende Rendite liegt zurzeit deutlich unter 3 Prozent. Für eine 10-jährige Bundesobligation kann mit einem Ertrag von weniger als 0.6 Prozent gerechnet werden. Aufgrund dieses tiefen Zinsniveaus muss künftig mit deutlich reduzierten Renditemöglichkeiten auf unseren Vermögensanlagen gerechnet werden. Deshalb muss der technische Zinssatz von heute 3.5 auf 3.0 Prozent angepasst werden. Mit sicheren Wertanlagen ist in den nächsten Jahren nicht mit einer höheren Rendite zu rechnen.

3. Warum muss der Umwandlungssatz angepasst werden?

Beim Umwandlungssatz wird die zukünftige Lebenserwartung sowie der zukünftig zu erwartende Anlageertrag (technischer Zinssatz) berücksichtigt. Die zunehmende Lebenserwartung der Rentenbezüger ist statistisch ausgewiesen. Die Lebenserwartung steigt innerhalb von fünf Jahren um rund ein Jahr bei den Männern und ca. ein halbes Jahr bei den Frauen. Das bei der Pensionierung vorhandene Kapital muss demzufolge länger ausreichen (Lebenserwartung) und generiert während dieser Phase auch noch weniger Ertrag (Reduktion technischer Zinssatz). Mit der Anpassung des Umwandlungssatzes wird der heutigen und zukünftigen Lebenserwartung Rechnung getragen. Gemäss Bundesamt für Statistik betrug 2009 die durchschnittliche Lebenserwartung für Männer 84 Jahre und für Frauen 87 Jahre.

4. Was heisst die Anpassung des Umwandlungssatzes für mich persönlich?

Die steigende Lebenserwartung ist für die Rentner positiv, sie erfordert jedoch Massnahmen in Bezug auf ihre Rente. Sie haben bei Ihrer Pensionierung ein Sparkapital, das in eine Rente umgewandelt wird. Die Anpassung des Umwandlungssatzes bewirkt, dass Ihre Rente auf mehr Jahre als bisher verteilt wird. Ihr Sparguthaben wird nicht reduziert, denn auf diesem Guthaben haben Sie einen Besitzstand garantiert.

5. Wird mir etwas weggenommen?

Nein, es wird Ihnen nichts weggenommen. Das gleiche von Ihnen ersparte Kapital wird mit der Senkung des Umwandlungssatzes über eine grössere Anzahl Jahre ausbezahlt. Die Pensionskasse RhB hat in den Berechnungen eine Modellkarriere (eine durchschnittliche Berechnungsgrundlage) hinterlegt. Aufgrund dieser Berechnungen ist auch nach Anpassung des Umwandlungssatzes denkbar, dass Ihnen im Alter 64 eine Rente in der Höhe von 60 % des versicherten Verdienstes ausgerichtet wird. Dies wird durch eine Erhöhung der Sparbeiträge, welche Sie und die Arbeitgeberin RhB monatlich entrichtet, ermöglicht.

6. Haben die Anpassungen eine Folge für die Pensionskasse RhB und wie werden die Anpassungen finanziert?

Die Anpassungen haben Folgen für die Pensionskasse RhB. Es sind zusätzlich CHF 33.6 Millionen notwendig. Die Arbeitgeberin Rhätische Bahn hat in Aussicht gestellt, einen Beitrag von 18 Mio. Franken zu übernehmen. Die Pensionskasse trägt somit einen Anteil von 15.6 Mio. Franken.

7. Hat die Pensionskasse RhB ein finanzielles Problem?

Nein. Der Deckungsgrad der Kasse liegt zurzeit über 100 Prozent. Aber die Zunahme der Lebenserwartung und die zukünftigen Kapitalerträge bedingen eine Anpassung der bisherigen Versicherungsgrundlagen. Durch diese Anpassung kann eine zukünftige Unterdeckung aufgrund zu hoher Renten verhindert werden. Ein realistisch angesetzter Umwandlungssatz liegt im Interesse der finanziellen Sicherheit der Pensionskasse und ist die Grundlage für einen fairen Ausgleich zwischen den Generationen.

8. Habe ich ein finanzielles Problem, wenn mir zukünftig eine kleinere PK-Rente ausgerichtet wird?

Der Umwandlungssatz wird während einer Übergangsperiode schrittweise angepasst. Die Erhöhung der Sparbeiträge gleicht teilweise die Anpassung des Umwandlungssatzes aus (dies ist abhängig davon, wie viel Jahre sie noch vor der Pensionierung stehen). Die RhB beteiligt sich gemäss heutiger Aufteilung mit 61 Prozent an dieser Erhöhung der Sparbeiträge. Damit wird das individuelle Kapital bei der Pensionierung deutlich erhöht, so dass die Rente wie bisher ca. 60 Prozent des versicherten Verdienstes erreicht. Für Mitarbeitende mit den Jahrgängen 1953 bis und mit 1974 werden die persönlichen Sparguthaben mit einer Zusatzverzinsung verbessert. Damit wird eine allfällige Einbusse der Rente zum heutigen Reglement auf höchstens 5% reduziert. Während der Übergangszeit steht Ihnen zudem die Möglichkeit offen, mit freiwilligen, zusätzlichen steuerbegünstigten Beiträgen Ihre künftige Rente zu erhöhen. Die Arbeitnehmenden sind bei der Pensionskasse RhB gut aufgehoben, haben aber auch Eigenverantwortung zu übernehmen. Sie sollten sich frühzeitig Gedanken zu Ihren Ansprüchen im Rentenalter machen. Wenn Sie das Rentenalter erreicht haben, steht Ihnen nebst der PK-Rente auch eine AHV-Rente zu.

9. Wieso senkt die Pensionskasse den Umwandlungssatz, obwohl sich das Schweizer Stimmvolk deutlich gegen eine Senkung des Umwandlungssatzes ausgesprochen hatte?

In der Pensionskasse RhB werden deutlich höhere Sparbeiträge angespart als dies das gesetzliche Obligatorium vorschreibt. Auch mit dem tieferen Umwandlungssatz bleibt das Obligatorium unangetastet und ist mehr als erfüllt. Eine Senkung des Umwandlungssatzes der Pensionskasse RhB steht also nicht im Widerspruch zum Abstimmungsresultat vom 7. März 2010. Die Versicherungsleistungen der PK RhB übersteigen die gesetzlich vorgeschriebenen Minimalleistungen (in der Abstimmung wurde über diese abgestimmt) bei weitem.

10. Welchen Umwandlungssatz wird die PK RhB ab dem 1. Januar 2013 anwenden?

Der technisch korrekte Umwandlungssatz liegt bei 5.7 Prozent (im Jahr 2020). Die Reduktion des Umwandlungssatzes erfolgt abgestuft, d.h. der korrekte Umwandlungssatz wird nach einer gewissen Übergangszeit angewendet. Die Reduktion der Rente wird teilweise mit einer Erhöhung der Sparbeiträge und einer zusätzlichen Verzinsung (für die Jahrgänge 1953 – 1974) abgefedert. Die Erhöhung der Beiträge und die stufenweise Reduktion des Umwandlungssatzes vermeiden die Situation, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben für ältere Versicherte vorteilhafter wäre.

11. Was kann ich dazu beitragen, dass ich die bisherigen Leistungen im Alter beibehalten kann?

Grundsätzlich wird niemandem etwas weggenommen. Vielmehr kann jeder Versicherte mit zusätzlichen eigenen Beiträgen seine Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrente verbessern. Es besteht die Möglichkeit, steuerbegünstigt einmal im Jahr eine freiwillige Einzahlung vorzunehmen und/oder seine eigenen Sparbeiträge (Vorbehalt Reglement) bis zu 4 % monatlich zu erhöhen.

12. Ich könnte noch vor dem Grundlagenwechsel in Pension gehen. Gibt es einen Unterschied, ob ich vor oder nach dem Grundlagenwechsel in Pension gehe?

Jeder Versicherte hat ein eigenes Sparkonto und die Auswirkungen können deshalb je nach Rücktrittsalter unterschiedlich sein. Mit dieser Frage wenden Sie sich bitte direkt an die Pensionskasse. Sie wird die Berechnungen durchführen und wird Sie gerne beraten.

13. Was geschieht mit den laufenden Renten?

Die laufenden Renten sind vom Grundlagenwechsel nicht betroffen und werden in der gleichen Höhe wie bisher ausgerichtet.

14. Hat die Senkung des Umwandlungssatzes einen Einfluss auf meine Austrittsleistung?

Nein, die Senkung des Umwandlungssatzes hat keinen Einfluss auf Ihre Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung). Der Umwandlungssatz wird nur für die Rentenberechnung verwendet.

15. Wird mit der Senkung des Umwandlungssatzes mein Sparkapital reduziert?

Nein, Ihr bisher angespartes Guthaben in der Pensionskasse wird nicht reduziert. Auf Ihrem Kapital haben Sie eine Besitzstandsgarantie.

16. Reduziert sich die Höhe meines allfälligen Kapitalbezuges durch die Senkung des Umwandlungssatzes?

Nein, der Kapitalbezug wird nicht mit dem Umwandlungssatz berechnet. Das nach dem Kapitalbezug verbleibende Altersguthaben wird mit dem neuen Umwandlungssatz multipliziert und daraus die Altersrente berechnet.

17. Was würde geschehen, wenn der Umwandlungssatz nicht gesenkt würde?

Bei zu hohen Umwandlungssätzen entsteht bei jeder Pensionierung ein Verlust zu Lasten der Pensionskasse. Diese Verluste schwächen die Stabilität der Kasse und können zu einer Unterdeckung führen. Die Ausfinanzierung einer Unterdeckung muss durch die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmenden erfolgen.

18. Die Pensionskasse hat in den letzten 10 Jahren eine durchschnittliche Rendite von 2.7 % erzielt. Wieso reicht dieser Ertrag nicht aus?

Das Gesamtvermögen der Pensionskasse teilt sich etwa zur Hälfte auf die Aktiven und Rentner auf. Aufgrund des heutigen technischen Zinssatzes ist dem Rentenkapital eine Verzinsung von 3.5 Prozent hinterlegt. Zusätzlich muss noch eine Rückstellung von 0.5 Prozent für die Zunahme der Lebenserwartung gebildet werden. Für die Finanzierung des Rentenkapitals werden insgesamt 4 Prozent benötigt. Im Verhältnis auf das gesamte Kapital der Pensionskasse entspricht dies einem Anteil von 2 Prozent (das Rentenkapital entspricht 50 Prozent des gesamten Kapitals). In den letzten 10 Jahren verblieb somit für die Aktiven nur noch 0.71 Prozent der erzielten Erträge und dies ist weit weniger als für die Verzinsung der Sparkapitalien der Aktiven und für die Bildung von Rückstellungen benötigt wurde. Eine Senkung des technischen Zinssatzes von 3.5 Prozent auf 3.0 Prozent verbessert die Situation der Aktiven.

19. Wieso führt die Senkung des technischen Zinssatzes zu einer Belastung für die Pensionskasse?

Eine Senkung des technischen Zinssatzes verlangt eine höhere Bilanzierung der Rentenverpflichtungen. Eine Reduktion von 0.5 Prozent verursacht einen Aufwand von über CHF 11 000 000. Die Pensionskasse kann diesen Betrag nicht aus eigener Kraft aufbringen und ist auf die Hilfe der Rhätischen Bahn angewiesen. Ohne diese Hilfe würde sich der Deckungsgrad der Kasse um 2 Prozent verschlechtern. Eine allfällige Unterdeckung müsste wiederum durch die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmenden ausgeglichen werden.