Bei Austritt aus der Pensionskasse ist die Austrittsleistung zwingend an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebenden zu überweisen. Werden Sie nicht bei einer anderen Pensionskasse versichert, muss Ihr Vorsorgeschutz entweder mit einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft erhalten werden.
Austrittsleistung
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